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   OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18   

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OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18 (https://dejure.org/2019,20821)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2019 - 3 U 148/18 (https://dejure.org/2019,20821)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 3 U 148/18 (https://dejure.org/2019,20821)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2019, 15640
 
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Wird zitiert von ... (292)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 172/18

    Gebrauchtwagenkauf: Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers bei einem nicht vom

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
    Dies gilt aus Sicht des Senats im Grundsatz unabhängig davon, ob man der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart in der rechtlichen Einschätzung zu folgen vermag, bei einer solchen Einrichtung handele es sich ohne Rücksicht auf die technischen Einzelheiten in objektiver Hinsicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der EG-Verordnung 715/2007 (vgl. hierzu LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019, Az. 23 O 172/18, zit. n. juris mit ablehnender Anmerkung Wessel DAR 2019, 277).

    Der Senat hält auch in Ansehung der klägerseits vorgelegten Urteile der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart an der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung fest, dass die Beklagte bei Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht gehalten ist, zur Kenntnis und zum Wissensstand ihrer Organe vom Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Einzelnen vorzutragen (vgl. hierzu LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019, Az. 23 O 172/18 zit. n. juris).

  • OLG Köln, 09.01.2019 - 28 U 36/18

    Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
    Hier erscheint es unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange beider Parteien weder sachgerecht noch angemessen, der beweisbelasteten Partei Darlegungserleichterungen, wie die von dem Kläger bemühte Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast sie darstellt, zur Anwendung gelangen zu lassen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2019, Az. 28 U 36/18 n.V.).
  • LG Stuttgart, 03.05.2019 - 22 O 238/18
    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
    In derartigen Fällen kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die rechtlichen Erwägungen, die das LG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung angestellt hat, seitens der Organe der Beklagten in vollem Umfang nachvollzogen und von diesen in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. insoweit auch das vom Kläger eingereichte Urteil des LG Stuttgart, Az. 22 O 238/18, Bl. 205 ff. d.A.).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges:

    Eine Sittenwidrigkeit kommt hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6).

    Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters - etwa mit den Entscheidungen der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6).

    Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) und in den Entscheidungen der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart betriebene - erhebliche - Begründungsaufwand, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6).

    Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6; LG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2019 - 11 O 120/18, juris Rn. 57).

    Mangels vorgetragenem Anknüpfungspunkt für eine Wissenszurechnung scheidet eine Haftung der Beklagten daher aus (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6 u. 7; LG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2019 - 11 O 120/18, juris Rn. 57).

    Eine Haftung der Beklagten scheidet hier jedoch aus, da es bereits an jeglichem Vortrag dazu fehlt, welche Person bei der Beklagten wann welche Kenntnisse hatte und wie gehandelt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17, juris).

  • OLG Köln, 05.11.2020 - 7 U 35/20

    Daimler im Abgasskandal verurteilt - Schadenersatz bei Wohnmobil Mercedes Marco

    Einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18) und des OLG Koblenz (Urteil vom 21.10.2019, 12 U 246/19) verneint.
  • LG Düsseldorf, 31.03.2020 - 7 O 67/19

    Unzulässige Abschalteinrichtung bei BMW

    Hieraus allein allerdings den Schluss zu ziehen, die Beklagte habe darauf vertraut, noch im Rahmen des juristisch Zulässigen zu handeln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - 5 U 110/19), hält die Kammer nicht für gerechtfertigt.
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